Die Urlaubsabgeltung zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Beschäftigten aus nichtselbstständiger Arbeit und ist lohnsteuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 EStG, Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 6 LStR 93). Dies gilt auch für die unzulässigerweise ausbezahlte Abgeltung während des Arbeitsverhältnisses. Da die Sozialversicherung an die Lohnsteuer gekoppelt ist, ist das Urlaubsentgelt auch beitragspflichtiges Entgelt. Sie ist als einmalige Zahlung (§ 227 SGB V) zu behandeln.

Das aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsentgelt ist jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e VersorgungsTV). Das Abgeltungsentgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem der Beschäftigte wegen Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig Krankengeld von einer Krankenkasse erhält, führt auch nicht zum Ruhen der Krankenbezüge.[1]

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