Die Behandlung von Bruchteilen eines Urlaubstags bei der Berechnung der Urlaubsdauer ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Hiernach wird jede Bruchzahl, die kleiner als 0,5 ist, abgerundet und jede Bruchzahl, die gleich oder größer 0,5 ist, aufgerundet. Hierbei wird nicht etwa eine 3. Stelle hinter dem Komma zuvor auf 2 Stellen gerundet, sondern die Rundung erfolgt nur einmal beim Endergebnis, nachdem alle in Betracht kommenden Verrechnungen durchgeführt worden sind. 0,499 ist daher ebenso auf 0 Urlaubstage abzurunden wie 0,49.

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