Die Frage, wann der Arbeitgeber im Laufe eines Jahres seiner Hinweispflicht nachzukommen hat, ist eigentlich nur relevant bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres (hierzu im Einzelnen Gliederungspunkt 7.4.3).

Nach Sinn und Zweck der Mitwirkungsobliegenheit muss die Hinweispflicht so rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, dass der Arbeitnehmer (noch) in der Lage ist seinen Urlaub zu nehmen. Bereits in der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2019 hat der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Beginn eines Jahres informiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung[1] nunmehr konkretisiert. Danach erfüllt der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit dann rechtzeitig, wenn er unter normalen Umständen innerhalb einer Woche nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches den Arbeitnehmer im Rahmen der genannten Grundsätze informiert.

 
Wichtig

Diese Frist ist nicht zwingend für die Frage der Wirksamkeit der Unterrichtung. Es geht bei der genannten Entscheidung zuvorderst um die Kombination aus Urlaubsverfall und Erkrankung (hierzu Gliederungsziffer 7.4.3).

Je später innerhalb eines Kalenderjahres jedoch der Hinweis erfolgt, desto eher sieht sich der Arbeitgeber dem Argument ausgesetzt, der Arbeitnehmer hätte gar nicht die Möglichkeit gehabt den Urlaub zu nehmen.

 
Praxis-Tipp

Arbeitgeber sollten die Hinweispflicht möglichst früh im Kalenderjahr erfüllen.

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