Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX ist im Falle einer Erkrankung ebenso zu behandeln wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Er ist sonach wie der gesetzliche Grundurlaub zu übertragen und verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten.[1]

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