In der Altersteilzeit besteht ein Urlaubsanspruch nur während der Arbeitsphase und ist auch dort zu nehmen. In der Freistellungsphase entsteht kein Urlaubsanspruch.[1]

Soweit zu Beginn der Freistellungsphase noch ein Urlaubsanspruch besteht, verfällt er nach den allgemeinen Regelungen. Diese Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Beschäftigte wegen Erkrankung gehindert war, während der Arbeitsphase den Urlaub zu nehmen.[2]

Nur wenn der Beschäftigte den Urlaub vergebens während der Arbeitsphase geltend gemacht hat und der Arbeitgeber gegen seine unionsrechtlich gebotene Mitwirkungsobliegenheit verstoßen hat, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Urlaub auch zu nehmen, verfällt der Urlaub nicht. Vielmehr ist er abzugelten.

 
Praxis-Beispiel

Der bei der Gemeinde G beschäftigte A war in Altersteilzeit im Blockmodell vom 1.5.2008 bis zum 30.4.2013. Die Arbeitsphase sollte bis zum 31.10.2010 dauern. Kurz vor Ablauf der Arbeitsphase, von Mitte August bis über den Beginn der Freistellungsphase Ende Oktober 2010 hinaus, war A erkrankt, sodass er seinen Resturlaub i. H. v. 20 Tagen nicht mehr nehmen konnte.

Eine Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs erfolgt nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn der Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch besteht. Beendigung ist hierbei nicht der Zeitpunkt des Übergangs in die Freistellungsphase, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.4.2013. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Urlaubsanspruch verfallen. Die 10 Urlaubstage, bei denen gesetzlicher Grundurlaub und tariflicher Urlaub zusammenfielen, verfielen spätestens mit Ablauf des 31.3.2012. Die 10 Tage tariflicher Mehrurlaub verfielen mit Ablauf des 31.5.2011.

[1] BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 481/18; siehe näher hierzu die Darlegungen unter Punkt 7.13.

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