Wie dargestellt (Gliederungsziffer 6.1) ist der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr (Urlaubsjahr) befristet. Grundsätzlich verfällt der zum Ende des Kalenderjahres noch bestehende Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung des Restanspruchs auf Erholungsurlaub nicht vorliegen.

Die Verfallsklausel des § 7 Abs. 3 BUrlG und des § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bezweckt Druck auf beide Arbeitsvertragsparteien auszuüben, den Erholungsurlaub rechtzeitig durchzuführen. Der Beschäftigte soll hierbei angehalten werden, beim Arbeitgeber den Urlaubsanspruch einzufordern[1] und diesen nicht zu horten. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs geht dieser endgültig unter und wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD ist eine echte materielle Ausschlussfrist, für die jedoch nicht die Ausschlussfrist des § 37 TVöD gilt. Insofern bleibt der Urlaubsanspruch nur bis zum Ende des Urlaubsjahres ggf. der Übertragungszeiträume bestehen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG galt dies auch für den Fall, dass Beschäftigte aufgrund einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit daran gehindert waren, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Mit Ablauf der Fristen verloren sie ihren Anspruch.[2]

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