Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen. Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, zu denen auch die Verhängung einer Urlaubssperre gehört, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Zum Personalvertretungsrecht entschied das BVerwG anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 1987 auf kommunaler Ebene sowie Durchführung der Volkszählung 1987, dass eine vom Dienststellenleiter aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnete Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume nicht Bestandteil der Urlaubsplanung ist, sondern eine dieser zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt.
Für den Arbeitgeber kann sich auch die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen oder gar einen bereits im Urlaub befindlichen Beschäftigen aus dem Urlaub zurückholen kann. Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seine Familie braucht sich der Beschäftigte hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Festlegung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen rückgängig zu machen oder vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher unwirk...