Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen. Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, zu denen auch die Verhängung einer Urlaubssperre gehört, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Zum Personalvertretungsrecht entschied das BVerwG anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 1987 auf kommunaler Ebene sowie Durchführung der Volkszählung 1987[1], dass eine vom Dienststellenleiter aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnete Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume nicht Bestandteil der Urlaubsplanung ist, sondern eine dieser zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt.

Für den Arbeitgeber kann sich auch die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen oder gar einen bereits im Urlaub befindlichen Beschäftigen aus dem Urlaub zurückholen kann. Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seine Familie[2] braucht sich der Beschäftigte hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Festlegung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen rückgängig zu machen oder vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher unwirksam.[3] Es besteht daher kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Daher besteht auch keine Verpflichtung des Beschäftigten, seine Urlaubsadresse zu hinterlassen oder auf seinem Diensthandy erreichbar zu sein.

In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen.[4] Dies wäre wohl zu bejahen, wenn mehrere Beschäftigte aufgrund einer Corona-Infizierung oder gar Erkrankung für mehrere Wochen ausfallen, ein geordneter Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und hierdurch neben rein wirtschaftlichen Folgen erhebliche Beeinträchtigungen Dritter drohen, wenn z. B. eine geordnete Versorgung in einem Pflegeheim nicht mehr möglich ist oder eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in einer Kita insbesondere auch von Kindern von Eltern in systemrelevanten Bereichen nicht mehr gewährleistet ist.

Etwaige bereits getätigte Aufwendungen – auch für die Familie – für den Urlaub sind zu ersetzen, auch etwaige Mehrkosten, die für den gleichen Urlaub zu einem späteren Termin anfallen.

[3] BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 455/99.
[4] So zu Recht Bauer in Küttner/Bauer, Personalhandbuch 2018, Urlaubsgewährung Rz. 11; a. A. Leinemann in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht § 89 Rz 87; offengelassen in BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 455/99,ErfK/Gallner, § 7 BUrlGG Rn. 27.

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