Unter Nachurlaub wird die nochmalige Gewährung des Urlaubs verstanden. Wenn der Urlaubszeitraum festgelegt wurde und dieser tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann, stellt sich die Frage, ob der Urlaub nochmals gewährt werden muss. Es geht also um die Frage der Erfüllung des Urlaubs. Die Rechtsprechung verlangt für die Erfüllung zwei Umstände: Einerseits die Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann die Erfüllungswirkung nur herbeiführen, wenn der AN im Freistellungszeitraum zur Arbeit verpflichtet ist[1]. Der Leistungserfolg tritt ein, wenn der Beschäftigte infolge der Freistellungserklärung tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit wird[2].

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