Zusatzurlaubsregelung im TVöD-VKA

Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden (§ 27 Abs. 3 TVöD).

Zusatzurlaubsregelung im TVöD-Bund

§ 27 Abs. 2 TVöD-Bund regelt den Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit abschließend wie folgt:

Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

  1. je 3 Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
  2. je 5 Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

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