Für die Begründung eines Anspruchs auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit genügt weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch die Einteilung der Beschäftigten in einem Schichtplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beschäftigten grundsätzlich ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten (§ 27 Abs. 1 TVöD) bzw. überwiegend Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet haben (§ 27 Abs. 2 TVöD).[1]

Nur dann, wenn der Einsatz im Schichtdienst aus den in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD genannten Gründen (Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlter Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD) entfällt, ist dies für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, unschädlich.

 
Praxis-Tipp

Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht jedoch nur, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beschäftigte leistet ständig Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit und
  • dem Beschäftigten steht die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bzw. die Zulage für ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 Satz 1 zu (vgl. § 27 Abs. 1 Einleitungssatz).[2]

Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD ist zwar u. a. die Arbeitsunfähigkeit "in den Grenzen des § 22" – also bis zu 39 Wochen – für den Begriff "ständige Wechselschichtarbeit" bzw. "ständige Schichtarbeit" unschädlich.

Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht nach der Rechtsprechung des BAG[3] jedoch nur, wenn die Arbeit wegen der in § 21 genannten Tatbestände ausfällt. Dies sind nach § 22 TVöD Urlaub und Arbeitsunfähigkeit in den ersten 6 Wochen der Krankheit. Nur so lange besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22. Somit sind nur in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit beide Voraussetzungen – Wechselschicht-/Schichtarbeit "leistend" und Anspruch auf die Wechselschichtzulage/Schichtzulage – erfüllt. Ab der 7. Krankheitswoche besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Wechselschicht- und Schichtzulage – ab hier wird nur noch der Krankengeldzuschuss gezahlt. Somit besteht ab der 7. Krankheitswoche kein Anspruch mehr auf Zusatzurlaub nach § 27.

[2] Ausführlich zum Begriff der Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit sowie zur Zulage für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit siehe Beitrag "Zulagen", Ziffer 3.1 Zulagen für Wechselschichtarbeit und Ziffer 3.2 Zulage für Schichtarbeit.

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