1. Umzugsreisen

    Es werden die Fahrtkosten des Bediensteten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sowie die nachgewiesenen Verpflegungs- und Unterkunftskosten wie bei Dienstreisen erstattet, unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen. Dabei wird das Tagegeld vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts gewährt, also auch bei mehrtägigen Umzugsreisen. Wird das Umzugsgut am selben Tag ein- und ausgeladen und übernachtet der Beschäftigte in der neuen Wohnung, steht Tagegeld in voller Höhe zu. Dies gilt auch für die Tage des Ein- und Ausladens des Umzugsguts, wenn dies nicht am gleichen Tag erfolgt. Übernachtungsgeld steht für den Tag des Ausladens nur zu, wenn eine Übernachtung in der neuen Wohnung nicht möglich war. Es steht – auch für die Mitreisenden – nicht zu, wenn einer der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 2 BRKG vorliegt (z. B. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder bei unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen). Als Übernachtungsgeld werden ohne Nachweis 20 EUR je Übernachtung und Person, bei unvermeidbar höheren Übernachtungskosten die tatsächlichen Übernachtungskosten ersetzt. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden unbesehen als unvermeidbar anerkannt, wenn sie (ohne Frühstücksanteil, bei Inklusivpreisen anzunehmen mit 5,60 EUR) 70 EUR nicht übersteigen. Der Ersatz von Fahrt- und Flugkosten bestimmt sich auch für Mitreisende nach § 4 BRKG, bei Kfz-Benutzung nach § 5 BRKG.

  2. Reisen zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung

    Es werden die Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von 2 Personen bis zur Höhe des niedrigsten Fahrpreises regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ersetzt (auch bei Kfz-Benutzung). Tage- und Übernachtungsgeld stehen je Reise für höchstens 2 Reise- und Aufenthaltstage zu, Tagegeld in von der Abwesenheit abhängiger Höhe.

  3. Vorbereitungsreisen

    Für Reisen zur bisherigen Wohnung zwecks Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden Fahrtkosten in Höhe des niedrigsten Preises regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld stehen nicht zu.

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