Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Umzugskostenrecht sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die umzugsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im kommunalen Bereich differenziert werden muss.

2.1 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht des Bundes, wo das Recht durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert wird, sind die Vorschriften für das Umzugsrecht überschaubarer. Nachstehend folgt exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.

  1. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1990 (BGBl I S. 2682)
  2. Rundschreiben des BMI vom 3.1.1991 – D III 5 – 222 101/10 -
  3. Auslandsumzugskostenverordnung vom 26.11.2012 (BGBl I S. 2349) hier: Vergleichbarkeit von Besoldungs- und Entgeltgruppen nach TVöD bei der Gewährung der Pauschalbeträge nach §§ 10, 11, 12 und 13 der AUV. Rundschreiben des AA vom 9.3.2006 – 113-4-134.00/7-
  4. Schreiben des BMVg vom 9.6.2005 – PSZ III 7- Az.: 21-03-10/21-12-04-, Gewichtsbegrenzung des Reisegepäcks oder Umzugsgutes; hier: tatsächliches und frachtpflichtiges Gepäck gem. § 14 BRKG, §§ 4 und 17 AUV

Für die Gewährung von Umzugsgeld an Beschäftigte des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig:

  1. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1990 (BGBl I S. 2682)
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 2.1.1991 (GMBl. S. 65), i. d. F. der Verwaltungsvorschrift vom 25.10.1999 (GMBl. S. 787) – Rundschreiben des BMI vom 7.3.2000 – D I 5 222 400/18 – (GMBl. S. 306),
  3. Anwendungshinweise des BMI zum Bundesumzugskostengesetz – Rundschreiben vom 3.1.1991 – D I 5 – 222 101/10 (GMBl. S. 62); zuletzt angepasst am 16.6.2003, 4. Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.11.2012 (BGBl I S. 2349).

2.2 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Entsprechende Anwendung der Bundesvorschriften

Für die Beschäftigten im kommunalen Bereich gelten die jeweiligen Bundesvorschriften oder die umzugskostenrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte der Länder, soweit vorhanden, entsprechend.

Mangels landesrechtlicher Regelungen finden in den folgenden Bundesländern die Bundesvorschriften zum Umzugskostenrecht entsprechende Anwendung:

  1. Berlin

    Gemäß § 77 des Landesbeamtengesetzes für Berlin (LBG) vom 19.3.2009 (GVBl. S. 70) wird das Bundesumzugskostengesetz entsprechend angewendet.

  2. Brandenburg

    Gemäß § 63 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) vom 3.4.2009 (GVBl. I/09 S. 26) wird das Bundesumzugskostengesetz entsprechend angewendet.

  3. Hamburg

    Gemäß § 84 Abs. 2 des Hamburgischen Landesbeamtengesetzes (HmbBG) vom 15.12.2009 wird das Bundesumzugskostengesetz entsprechend angewendet.

  4. Niedersachsen

    Gemäß § 98 des Niedersächsischen Landesbeamtengesetzes (NBG) vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. 2009, 72) gilt § 98 NBG mit der sich aus § 98 Abs. 1 Satz 2 NBG ergebenden Abweichung betreffend die §§ 5 und 6 BRKG entsprechend. Zwar ist das NBG vom 19.2.2001 ab dem 1.4.2009 durch das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. S. 72) abgelöst worden und der nunmehr für die Reisekostenvergütung maßgebende § 85 NBG n. F. verweist nicht mehr auf das Bundesrecht, jedoch gilt bis zum Inkrafttreten der aufgrund § 86 Abs. 2 NBG n. F. zu erlassenden Verordnung der bisherige § 98 NBG a. F. weiter (§ 120 Abs. 2 NBG n. F.).

  5. Nordrhein-Westfalen

    Gemäß dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter, Richterinnen (Landesumzugskostengesetz – LUKG) vom 6.7.1993 (GV.NRW. S. 464) wird das Bundesumzugskostengesetz entsprechend angewendet.

  6. Sachsen-Anhalt

    Gemäß § 4 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8.2.2011 (GVBl. LSA S. 68), erhalten die Beamtinnen und Beamten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen.

  7. Schleswig-Holstein

    Gemäß § 84 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26.3.2009, GVOBl. 2009 S. 93 wird das Bundesumzugskostengesetz entsprechend angewendet.

2.3 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Länderspezifische Regelungen

In den Ländern, in denen besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, gilt das Bundesumzugskostengesetz kraft dieser Länderregelungen nicht unmittelbar. Die in den einzelnen Ländern erlassenen Gesetze lehnen sich jedoch stark an das Recht des Bundes an. Für die folgenden Länder sind eigenständige Regelungen erlassen worden:

  1. Baden-Württemberg

    Landesumzugskostengesetz (LUKG) in der Fassung vom 12.2.1996 (GBl. S. 127)

  2. Bayern

    Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24.6.2005 (GVBl S. 192)

  3. Bremen

    Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die bremischen Beamten (Bremisches Umzugskostengesetz – BremUKG) vom 28.3.2...

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