(1) 1Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. 2Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. 3Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(2) 1Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 2Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen[1] [Bis 05.03.2024: bedarf der Schriftform].

 

(3) 1Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 15 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine abweichende Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes. 3Abweichend von Satz 1 können die jeweiligen obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten und Umzugskosten auf eine andere Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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