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Nach § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. S. 2682) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Zu § 1

(bleibt frei)

2. Zu § 2

2.0 Allgemeines

Ein Umzug "aus Anlass" einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang steht, d.h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

3. Zu § 3

3.0 Allgemeines

3.0.1

Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der nicht selbständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. 1. 1989 – 6 C 47.86 – BVerwGE 81, 149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass dem Berechtigten, dem die Zusage der Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird, Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des § 12 Abs. 3 gewährt werden kann.

3.0.2

Darf ein Berechtigter aufgrund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) für einen Umzug an diesen Ort zuzusagen.

3.0.3

Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.

Hat der Berechtigte eine vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt hat und die für die Anerkennung nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.

3.1 Zu Absatz 1

3.1.1

Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.

3.1.2

Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist.

3.1.3

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1. 1989 – 6 C 47.86 – BVerwGE 81, 149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen.

Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.

3.1.4

Die Umzugskostenvergütung darf a...

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