Der Begriff der Überstunde ist in § 7 Abs. 7 TVöD geregelt und wird unter dem Stichwort "Arbeitszeit" ausführlich erörtert. Kurz zusammengefasst kann eine Arbeitsstunde erst dann eine zuschlagspflichtige Überstunde sein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Eine Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus.

    Dieses Merkmal ermöglicht eine flexible Einteilung saisonal ungleichmäßig anfallender Arbeit, da der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erst innerhalb eines Jahres (Jahresausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 TVöD) erreicht sein muss.

  2. Die Arbeitsstunde wird vom Arbeitgeber angeordnet.

    Von den Beschäftigten "selbst angeordnete" Arbeitsstunden erfüllen somit nicht den Begriff der Überstunde; Kontenstände im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit, variable Arbeitszeit) stellen mangels Anordnung in aller Regel keine Überstunden dar.

  3. Die Arbeitsstunde wird nicht bis zum Ende der auf ihre Anordnung folgenden Kalender­woche ausgeglichen.

    Dieser gegenüber dem früheren Recht verlängerte Ausgleichszeitraum für die Entstehung einer Überstunde ermöglicht gerade im Bereich der früheren Arbeiter-Regelungen eine deutlich erhöhte Flexibilität.

  4. Die Arbeitsstunde liegt nicht innerhalb einer/eines durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geltenden täglichen Rahmenzeit oder wöchentlichen Arbeitszeitkorridors. Die Arbeitsstunde wird auch nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet.

    Die beiden "neuen" Arbeitszeitmodelle Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor ermöglichen auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung weitere Flexibilität. Der Begriff der Überstunde ist für die Fälle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 TVöD, der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD sowie von Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 TVöD abweichend geregelt. So sind im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet sind. Im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit sind die Arbeitsstunden Überstunden, die außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind.

    Die Entstehung von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit wird unter Ziffer 9 näher erläutert.

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