Für Wechselschicht- und Schichtarbeit besteht eine besondere Überstundenregelung. Nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD sind abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Der Wortlaut dieser Tarifnorm hat in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD unterteile sich in 2 unterschiedliche Fallkonstellationen bzw. 2 Alternativen. Danach könnten zum einen Überstunden entstehen, wenn die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden überschritten werden, und zum anderen, wenn die zusätzliche Arbeitszeit bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits im Schichtplan angelegt ist und im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen wird.[1] Danach entstehe bei jeder Überschreitung der im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunde eine zuschlagspflichtige Überstunde. Ein Ausgleich sei hier nicht vorgesehen, dieser komme erst in der 2. Fallkonstellation zum Tragen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck sprechen für diese Auffassung. Diese Auffassung erscheint auch nicht praxisgerecht. Tatsächlich entstehen bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD Überstunden erst dann, wenn zusätzliche Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan festgelegten Arbeitsstunden angeordnet werden, nicht im Schichtplanturnus ausgeglichen werden. Der Schichtplanturnus wird betrieblich bestimmt. Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit können also zusätzlich angeordnete Arbeitsstunden noch bis zum Ende des betrieblich bestimmten Schichtplanturnus ausgeglichen werden. Sonach entstehen keine zuschlagspflichtigen Überstunden. Damit besteht in diesen Fällen für die Arbeitszeitverteilung mehr Flexibilität.

Allerdings unterscheidet nunmehr auch das BAG aufgrund einer Umformulierung des Tariftextes zwei Fallkonstellationen wie nachfolgend dargestellt.

[1] So Goodson in BeckOK TVöD-AT § 7, Rn. 48.

9.1 Urteil des BAG vom 25.4.2013 zur "2. Alternative"

Mit Urteil vom 25.4.2013 hat das BAG[1] hierzu entschieden, dass bei Stunden, die im Schichtplan festgelegt sind ("2. Fallkonstellation"), Überstunden nur dann entstehen können, wenn mehr Stunden vorgesehen sind, als ein Vollbeschäftigter nach § 6 Abs. 1 TVöD erbringen müsste. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlichen Arbeitsleistung und der von einem Vollbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit. Wird bezogen auf den Schicht­planturnus als Ausgleichszeitraum die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten eingehalten, liegen bei im Schichtplan vorgesehenen Stunden keine Überstunden vor.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass Schichtplanturnus i. S. v. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD der Zeitraum ist, für den ein Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist. Das BAG schließt es in seiner Argumentation aus, dass der Tariftext so zu verstehen sei, dass Überstunden immer erst dann vorlägen, wenn zusätzlich zu den im Schichtplan festgesetzten Arbeitsstunden noch weitere Arbeit angeordnet würde. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass Stunden, die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus schichtplanmäßig geleistet werden müssen, nie Überstunden sein könnten. Maßgebliche Bezugspunkte seien die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD und daneben der Schichtplanturnus. Insofern entstünden Überstunden erst, aber auch immer dann, wenn die im Schichtplan eingeplanten Arbeitsstunden nicht innerhalb des Schichtplanturnus so ausgeglichen werden, dass im Durchschnitt dieses Turnus die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD erreicht wird.

Nach Auffassung des BAG ergebe § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Leseart Sinn:

"Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden."

Diese "Leseart" ist bei näherer Betrachtung ein völlig neuer Wortlaut. Das BAG legt damit § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD im Sinne des Gebots der Normenklarheit nicht aus, sondern formuliert die Norm vollständig um. Die Norm wird dadurch aber nicht verständlicher. Das zeigt schon die Formulierung "und/oder". Benannt werden 2 Sachverhalte: Anordnung von Arbeitsstunden über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden und Ausgleich bzw. Nicht-...

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