Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern können Überstunden aufgrund besonderer Schutzvorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt angeordnet werden:

  • § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt, dass Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Nur dann, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt wird, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8½ Stunden beschäftigt werden.
  • Werdende oder stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht mit "Mehrarbeit" beschäftigt werden.

    Hierunter versteht das MuSchG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung unter § 8 Abs. 2 Satz 1 MuSchG Arbeit, die

    1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche oder
    2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Sonntage werden in die Doppelwoche eingerechnet.

    Ab dem 1.1.2018 sind die entsprechenden Regelungen zum Schutz werdender oder stillender Mütter vor Mehrarbeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG geregelt. Die neue Regelung entspricht inhaltlich der bis zum 31.12.2017 geltenden Regelung. Hinzu kommt in § 4 Abs. 1 Satz 3 MuSchG, dass der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigten darf, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

  • Schwerbehinderte werden nach § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
 
Hinweis

"Mehrarbeit" im Sinne dieser Vorschriften ist dabei nicht zu verstehen als Mehrarbeit im Sinne von § 7 Abs. 6 TVöD, die es nur bei Teilzeitbeschäftigten geben kann. Die "Mehrarbeit" im Sinne von § 4 MuSchG und § 207 SGB IX umfasst vielmehr Überstunden und Mehrarbeit i. S. d. TVöD, mithin jede Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit in Höhe von 8 Stunden täglich hinaus geleistet wird. Hier gilt der Arbeitszeitbegriff nach dem Arbeitszeitgesetz.

Ungeachtet dessen berücksichtigt die ab 1.1.2018 in Kraft tretende neue Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 MuSchG die individuelle Arbeitszeit der Beschäftigten bezogen auf den Monatsdurchschnitt.

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