Die Regelung in § 27 TVÜ-VKA war inhaltsgleich unter § 21 TVÜ-Bund zu finden mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt war und anstelle der aufgeführten Regelungen des BMT-G/BMT-G-O auf die für die Arbeiter des Bundes geltenden Vorschriften im MTArb/MTArb-O verwiesen wurde. § 21 TVÜ-Bund ist mit Wirkung vom 1.3.2012 aufgehoben worden.

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