Die Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen dort nicht aufgeführt ist. Dieser Tarifvertrag ist auf Arbeitgeberseite nur von der VKA abgeschlossen worden. Außerdem fehlten ursprünglich die besonderen Bemessungsregelungen für das Tarifgebiet Ost (Abs. 2 Satz 6 sowie die Protokollerklärung hierzu). Dies beruhte darauf, dass im Bereich des Bundes der Bemessungssatz im Gegensatz zum VKA-Bereich zunächst unverändert bei 92,5 % geblieben ist. Dies hat sich erst aufgrund des Tarifabschlusses vom 31.3.2008 geändert.

Auch im Bereich des Bundes ist Abs. 3 zunächst mit Wirkung vom 1.1.2008 und sodann mit Wirkung vom 1.1.2010 neu gefasst worden. Es galten insoweit die Ausführungen für den VKA-Bereich entsprechend. Die am 31.3.2012 zwischen der VKA und den Gewerkschaften vereinbarte erneute Verlängerung des Übergangsrechts bis zum 28.2.2014 hat der Bund tarifvertraglich nicht nachvollzogen. Insoweit hat er lediglich die Erklärung abgegeben, diese Frage im Rahmen der Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zu behandeln. Da am 1.1.2014 die Entgeltordnung für den Bereich des Bundes in Kraft getreten ist, ist das Übergangsrecht in § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund lediglich bis zum 31.12.2013 verlängert worden.

Der Höhergruppierungsgewinn wurde für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, im Bereich des Bundes um den Faktor 1,08108 erhöht (nämlich von 92,5 auf 100 %). Da diese Regelung aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist, ist § 8 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund mit Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18.4.2018 zum TVÜ-Bund aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2018.

Die Dynamisierung der individuellen Zwischenstufe (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA) ist inhaltsgleich in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt, die aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 18.4.2018 mit Wirkung vom 1.3.2018 entsprechend ergänzt worden ist.

Aufgrund der Ergebnisse der Tarifrunde 2020 ist die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 3 neu gefasst worden, und zwar durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 25.10.2020 zum TVÜ-Bund. Danach erhöht sich die individuelle Zwischenstufe

am 1.4.2021 um 1,40 %, mindestens aber um 50 EUR, und

am 1.4.2022 um weitere 1,80 %.

Aufgrund der Ergebnisse der Tarifrunde 2023 ist die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 3 neu gefasst worden, und zwar durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 22.4.2023 zum TVÜ-Bund. Danach erhöht sich die individuelle Zwischenstufe

am 1.3.2024 um 200 EUR und anschließend um 5,5 %,

mindestens aber um 340 EUR.

Abs. 4 (Pflegedienst) ist mit dem Bund nicht vereinbart worden. Die Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) ist nur im kommunalen Bereich von Bedeutung.

§ 8 Abs. 4 TVÜ-Bund enthält eine § 8 Abs. 5 TVÜ-VKA ähnliche Regelung für Lehrkräfte.

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