Wurde der Beschäftigte vor dem 1.10.2007 höhergruppiert, z. B. wegen Berücksichtigung eines Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs oder wegen Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit, so erhielt er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entsprach, jedoch nicht weniger als der Stufe 2. Dabei ist ein Mindesterhöhungsbetrag (Garantiebetrag) gesichert (§ 17 Abs. 4 TVöD).

Wurde der Beschäftigte vor dem 1.10.2007 herabgruppiert, wurde er in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte.

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