Nach Ablauf von 2 Jahren sind die der individuellen Zwischenstufe zugeordneten Angestellten zum 1.10.2007 in die nächsthöhere reguläre Stufe aufgestiegen. Gleichzeitig begann die jeweilige Zeit für das Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe.

Arbeiter erreichten die nächsthöhere Stufe der Entgelttabelle ab dem Zeitpunkt, von dem an diese auch neu eingestellten Beschäftigten zustünde, d. h. nach Ablauf der jeweiligen Beschäftigungszeit. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zuordnung bei der Überleitung direkt zu einer Entgeltstufe oder in die individuelle Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) erfolgte.

Individuelle Endstufe

Lag das Vergleichsentgelt über der Endstufe der maßgeblichen Entgeltgruppe, wurden diese Beschäftigten am 1.10.2005 einer individuellen Endstufe oberhalb der Tabellenendstufe zugeordnet und verblieben in dieser dauerhaft.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte wurde übergeleitet aus der Vergütungsgruppe Vc (Zuordnung zur EGr. 8). Sie ist verheiratet, ihr Ehegatte ist nicht im öffentlichen Dienst. Sie befindet sich in der letzten Lebensaltersstufe. Ihr Vergleichsentgelt betrug 2.651,69 EUR. Das Entgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 betrug 2.493 EUR. Dieser Betrag war um 158,69 EUR niedriger als das Vergleichsentgelt. Daher wurde diese Beschäftigte einer individuellen Endstufe (6+) zugeordnet. Ihr wurden weiterhin 2.651,69 EUR bezahlt.

Die individuelle Endstufe ist dynamisch ausgestaltet. Sie verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (vgl. hierzu im Einzelnen die Erläuterungen zu § 6 Abs. 4).

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