Im 1. Schritt war festzustellen, in welcher Vergütungsgruppe die Angestellten bzw. in welche Lohngruppe die Arbeiter zum Stichtag tatsächlich eingruppiert waren (Ist-Eingruppierung). Auf der Grundlage dieser Ist-Eingruppierung am Stichtag wurden sie mittels einer Zuordnungstabelle (Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. Anlage 2 TVÜ-Bund) einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TVöD zugeordnet. Tabellarische Übersichten zur Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen finden sich in der Erläuterung zu § 4 Abs. 1 TVÜ.

Angestellte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, wurden für die Überleitung so behandelt, als seien sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden.

Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären.

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