Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 31. März 2012, wird wie folgt geändert:

  1. Vor dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

      Inhaltsverzeichnis
     

    1. ABSCHNITT

    Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
     

    2. ABSCHNITT

    Überleitungsregelungen
    § 3 Überleitung in den TVöD
    § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
    § 5 Vergleichsentgelt
    § 6 Stufenzuordnung der Angestellten
    § 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
     

    3. ABSCHNITT

    Besitzstandsregelungen
    § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
    § 9 Vergütungsgruppenzulagen
    § 10 Fortführung vorübergend übertragener höherwertiger Tätigkeit
    § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
    § 12 Strukturausgleich
    § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    § 14 Beschäftigungszeit
    § 15 Urlaub
    § 16 Abgeltung
     

    4. ABSCHNITT

    Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
       
    § 17 Eingruppierung
    § 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005
    § 19 Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 Bereitschaftszeiten
    § 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
     

    5. ABSCHNITT

    Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
    § 24 Grundsatz
    § 25 Besitzstandsregelungen
    § 26 Höhergruppierungen
    § 27 Besondere Überleitungsregelungen
    § 28 Entgeltgruppenzulagen
     

    6. ABSCHNITT

    Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 29 Inkrafttreten, Laufzeit
    Anlagen
    Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A
    Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
    Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C
    Anlage 2 TVÜ-Bund (aufgehoben)
    Anlage 3 TVÜ-Bund Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)
    Anlage 4 TVÜ-Bund (aufgehoben)
    Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
  2. In § 5 wird die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 aufgehoben.
  3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
    2. In Satz 2 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
  4. § 9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
    2. In Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c Satz 1 wird jeweils das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013"ersetzt.
    3. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes nicht zu."
  5. § 12 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird dem bisherigen einzigen Satz die Satznummer 1 vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch, wenn eine Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes gemäß § 26 erfolgt."
    2. Nach Absatz 5 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

      Protokollerklärung

      Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 gemäß § 27 gilt nicht als Höhergruppierung.

  6. Die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

    1. Vor dem zweiten Satz wird ein Satzzähler eingefügt.
    2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Bei der Anwendung der nach Satz 2 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet."
    3. Die Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 4, 5 und 6.
  7. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 bis Absatz 6 werden aufgehoben.
    2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      "(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist."

    3. Die Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2 wird Protokollerklärung zu Absatz 7.
    4. Absatz 8 bis Absatz 11 werden aufgehoben.
    5. Die Protokollerklärung zu § 17 wird aufgehoben.
  8. § 18 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter "soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt" gestrichen und das Komma hinter den Wörtern "dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet" durch einen Punkt ersetzt.
    3. Absatz 3 wird aufgehoben.
  9. Der Eingangssatz von § 19 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind, oder zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2013 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet worden sind, ge...

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