Wird dagegen im Arbeitsvertrag nur auf den BAT bzw. den "BAT sowie die ergänzenden Tarifverträge in der kommunalen Fassung verwiesen", so ist der Arbeitsvertrag auszulegen.

  • Unterschiedliche Auffassungen bei den Instanzgerichten:

    Weitergeltung des BAT, TVöD-Anwendung nur über einvernehmliche Vertragsänderungen

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen zur Frage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Teilweise wurde vertreten, dass bei der genannten Verweisungsklausel der BAT in der Fassung des 78. Änderungstarifvertrags weiter gilt, weil der TVöD den BAT (VkA) nicht generell ersetzt, damit nicht zwingend eine Regelungslücke entsteht. Zu einer Ablösung komme es nur durch einvernehmliche Vertragsänderungen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts[1] sei es bei Inbezugnahme des BAT – ohne Erwähnung der ersetzenden Tarifverträge – nicht Vertragswille gewesen, einen komplett anderen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes einzubeziehen.

Auch nach Auffassung des Hessischen LAG[2] war der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis pauschal auf das neue Tarifrecht umzustellen, wenn der Arbeitsvertag lediglich eine Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge enthält.

Der konkret in Streit stehende Arbeitsvertrag enthielt folgende Verweisungsklausel:

"Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden Tarifverträge."

Auf das Arbeitsverhältnis finden nach Auffassung des Hessischen LAG die Regelungen des BAT sowie des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte in der jeweils letzten Fassung weiterhin Anwendung. Tarifverträge, die an die Stelle des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge treten, seien von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag könne nicht ohne Weiteres in eine Bezugnahme auf einen dieses Tarifwerk ersetzenden Tarifvertrag umgedeutet werden.

Die Bestimmungen des TVöD sollen danach auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrags zur Anwendung kommen. Bei der geschilderten Vertragsgestaltung liege eine Regelungslücke nicht vor, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag BAT durch die Änderung in der Tariflandschaft des öffentlichen Dienstes nicht weggefallen sei. Eine Kündigung des BAT ist nicht erfolgt. Eine Vertragslücke folge auch nicht daraus, dass der BAT aller Voraussicht nach zukünftig nicht mehr weiterentwickelt wird. Die Arbeitsvertragsparteien mögen bei Vertragsschluss von der über viele Jahre auch zutreffenden Vorstellung ausgegangen sein, dass eine stetige Weiterentwicklung des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge erfolgen wird. Dies sei aber nicht Geschäftsinhalt des Arbeitsvertrags geworden.

Eine ergänzende Vertragsauslegung mit einer Bezugnahme auf den TVöD würde im Übrigen dem klaren Wortlaut des bisherigen Arbeitsvertrags widersprechen und somit den Vertrag in unzulässiger Weise inhaltlich abändern.

  • Klarstellung durch die Rechtsprechung des BAG: TVöD-/TV-L-Anwendung über eine ergänzende Vertragsauslegung

    In den der Entscheidung zugrunde liegenden Arbeitsverträgen eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers wurde auf den "BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung" verwiesen. Ein Mitarbeiter hatte auf die Gewährung von Einmalzahlungen nach dem für die Jahre 2006 und 2007 gültigen TV-Einmalzahlungen sowie Ausgleich für Arbeit am 24.12.2006 nach TV-L geklagt.

    Nach der Entscheidung des BAG[3] wird der BAT bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zwar nicht aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 TVÜ automatisch durch das neue Tarifrecht ersetzt. Auch sei unerheblich, dass die Tarifvertragsparteien eine Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ abgegeben haben, nach der sie davon ausgehen, dass der TVöD bzw. TV-L das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzt, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung seien die (nicht tarifgebundenen) Arbeitsvertragspartner nicht gebunden.

    Die Anwendung des neuen Tarifrechts ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung:

     
    Praxis-Tipp

    Nach der Entscheidung des BAG vom 16.12.2009[4] richtet sich das Arbeitsverhältnis auch dann nach dem neuen Tarifrecht (bei Bund und Kommunen: seit 1.10.2005 nach TVöD, bei den Ländern – ausgenommen Hessen und Berlin: seit 1.11.2006 nach TV-Länder), wenn im Arbeitsvertrag lediglich auf den "BAT … in der jeweils gültigen Fassung" verwiesen wird.

    Begründet wird die Anwendung des Tarifrechts auch in einem solchen Fall vom BAG wie folgt:

    • Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Vergütung richte sich nach dem (im konkret entschiedenen Fall) "BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung" ist eine sog. kleine dynamische Bezugnahme auf den Tarifvertrag.
    • Zwar trage der Wortlaut der als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegenden Vertragsklausel eine Erstreckung auf den TVöD bzw. TV-L nicht: der neue Tarifvertrag (TVöD bzw. TV-L) ist keine "...

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