Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, so ist nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage zu gewähren, die sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte, bemisst.

  • Entgeltgruppe 9–15 der sog. Höhergruppierungsgewinn
  • Entgeltgruppe 1–8 eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts

Auch diesbezüglich sollte der TVöD-Anwender mit dem Betriebs-/Personalrat einfachere Regelungen vereinbaren.

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