(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder die Beschäftigten der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Abs. 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrer verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu beeinträchtigen.

 

(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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