(1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.

 

(2) 1Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde. 2Die Studierenden erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

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