Informationen über diesen Tarifvertrag

TVAöD-BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. März 2012

Datum: 31. März 2012

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005

TVAöD-BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. März 2012

Zwischen dem

(Arbeitgeberverband)

und der

(Gewerkschaft)

§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1a Abs. 2 wird die Angabe "9, "gestrichen.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1)

      Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

      TVAöD - BT - BBiG
      ab 1. März 2012 ab 1.8.2013
      1. Ausbildungsjahr 753,26 EUR 793,26 EUR
      2. Ausbildungsjahr 803,20 EUR 843,20 EUR
      3. Ausbildungsjahr 849,02 EUR 889,02 EUR
      4. Ausbildungsjahr 912,59 EUR 952,59 EUR
    2. In Absatz 3 wird die Angabe "TV-S" durch die Angabe "TVöD – Besonderer Teil Sparkassen" ersetzt.
  3. Nach § 8b wird folgender § 9 eingefügt:

    "§ 9 Urlaub

    (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt.
    (2) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.
    (3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."
  4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden."

  5. § 16a wird aufgehoben.
  6. § 20a wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter", frühestens zum 31. Dezember 2009," gestrichen.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "28. Februar 2014" ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008," gestrichen.

§ 2 Urlaubsanspruch

Für das Kalenderjahr 2012 über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben durch die Neuregelung des § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil und des § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – unberührt.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2012 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 4 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

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