Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt neu gefasst:

    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule

    1. mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
    2. mit einer Masterprüfung

    beendet worden ist.

    Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

    Protokollerklärung zu Satz 5:

    Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

  2. § 8 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt neu gefasst:

    Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. § 7 Satz 6 gilt entsprechend.

    Protokollerklärung zu Satz 3 und 4:

    Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

  3. § 9 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt neu gefasst:

    Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes eröffnet. § 7 Satz 6 gilt entsprechend.

  4. In § 15 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

    (7) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung rechnen zur Gruppe der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 auch Beschäftigte von Kooperationspartnern der Bundeswehr. Kooperationspartner der Bundes-wehr sind Wirtschaftsunternehmen, die mit der Bundeswehr eine Kooperation im Sinne des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr (BwKoopG) eingegangen sind.

  5. In dem Anhang zu § 15 werden in Nummer 5 Buchstabe a die Angabe "Unterabschnitt 1" gestrichen, in Buchstabe b die Angabe "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt und in Buchstabe c die Angabe "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4" durch die Angabe "Abschnitte 3 und 4" ersetzt.
  6. In der Entgeltordnung (Anlage 1) wird in dem Inhaltsverzeichnis Teil IV Abschnitt 25 wie folgt neu gefasst:

    25. Beschäftigte im Pflegedienst

    25.1 Beschäftigte in der Pflege

    25.2 Leitende Beschäftigte in der Pflege

    25.3 Lehrkräfte in der Pflege

  7. In Teil III Abschnitt 11 wird in Vorbemerkung Nr. 2 das Wort "ATN-Stufe 7" durch das Wort "TIV-ID 7" ersetzt.
  8. In Teil III Abschnitt 11 wird in Vorbemerkung Nr. 2 das Wort "ATN-Stufe 7" durch das Wort "TIV-ID 7" ersetzt.
  9. In ...

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