(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

 

(2) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
 

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

  1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
  2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
 

(4 bis 31. Dezember 2022) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.

 

(4 ab 1. Januar 2023) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 38 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden.

 

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

 

(6 bis 31. Dezember 2022) Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage

Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

 

(6 ab 1. Januar 2023)

Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
750 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitsstage
900 Nachtarbeitsstunden 6 Arbeitstage

Als Nachtarbeitsstunde im Sinne von Satz 1 gilt auch jede Stunde der Zeit des Bereitschaftsdienstes zwischen 21 Uhr und 6 Uhr (§ 7 Absatz 7). Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6 bis 31. Dezember 2022)

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und ent-steht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetz...

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