Für die Antragstellung sind zum einen das Trennungsgeld und zum anderen die Reisebeihilfe zu unterscheiden:

Trennungsgeld:

Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr schriftlich zu beantragen, wobei die Frist mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den Trennungsgeld erstmalig zusteht. Es gilt nicht die Sechsmonatsfrist nach § 37 TVöD.

 
Wichtig

Bei einem nicht fristgerecht gestellten Antrag erlischt der Anspruch sowohl für die zurückliegende als auch für die Folgezeit. Nachsichtgewährung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig.

Aufgrund der Bewilligung sind monatsweise Trennungsgeldzahlungen anzufordern, was nicht ausschließt, dass zusammengefasst für mehrere Monate die Zahlung beantragt und das Trennungsgeld entsprechend in einer Summe gezahlt wird. Bei jeder Zahlungsanforderung sind die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung nachzuweisen, insbesondere das Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Umgebung.

Reisebeihilfe:

Der Anspruchszeitraum für Reisebeihilfe beträgt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG für Berechtigte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TVG erfüllen, also z. B. verheiratet oder mit einem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, einen halben Monat. Allen anderen Berechtigten, die Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben erhalten, die jedoch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TVG erfüllen, wird eine Reisebeihilfe für jeden vollen Monat gewährt.

Wichtig ist in diesem Fall, dass bei der Beantragung die Ausschlussfrist von 1 Jahr beachtet wird. Diese beginnt mit dem Tag nach Ablauf des maßgeblichen Anspruchszeitraums für die Reisebeihilfe. Grundsätzlich sollte die Reisebeihilfe zusammen mit dem monatlich zu stellenden Forderungsnachweis, und zwar nach Möglichkeit im Anschluss an den abgelaufenen Kalendermonat, beantragt werden.

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