Trennungsgeld ist abweichend von § 70 BAT innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen, wobei die Frist mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den Trennungsgeld erstmalig zusteht.

 
Wichtig

Bei einem nicht fristgerecht gestellten Antrag erlischt der Anspruch sowohl für die zurückliegende als auch für die Folgezeit. Nachsichtgewährung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig.

Aufgrund der Bewilligung sind monatsweise Trennungsgeldzahlungen anzufordern, was nicht ausschließt, dass zusammengefasst für mehrere Monate die Zahlung beantragt und das Trennungsgeld entsprechend in einer Summe gezahlt wird. Bei jeder Zahlungsanforderung sind die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung nachzuweisen, insbesondere das Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Umgebung.

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