Gemäß § 19 WO BetrVG hat der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Die Unterlagen sind vom Wahlvorstand an den neuen Betriebsrat auszuhändigen. Die ausliegenden und aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand wieder einzusammeln. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken. Die Bekanntmachung der gewählten Bewerber ist nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 18 Satz 1 WO BetrVG vom Betriebsrat abzunehmen.

Für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer sowie für jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft besteht ein Einsichtsrecht in die Wahlakten, da die in ihnen enthaltenen Vorgänge für eine Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG von Bedeutung sein können. Dieses Recht ist bis zur Aushändigung der Wahlakten gegenüber dem Wahlvorstand, danach gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Die Einsichtnahme muss nicht begründet werden. Ausnahmsweise doch begründen muss der Arbeitgeber die von ihm begehrte Einsichtnahme, wenn er auch Unterlagen einsehen will, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter geben. Er kann diese Unterlagen einsehen, wenn gerade diese Unterlagen für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sind.

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