Rz. 5

Voraussetzung ist, dass der Betrieb in den fachlichen und örtlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regelt. Da es sich bei den tarifvertraglichen Regelungen über das Beschwerdeverfahren um Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen handelt, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe gelten, genügt für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die tariflichen Regelungen gelten dann für alle Arbeitnehmer im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, ohne dass es auf deren Tarifbindung ankäme.[1]

[1] Fitting, § 86 BetrVG Rz. 1; Richardi/Thüsing, § 86 BetrVG Rz. 6; GK-BetrVG/Wiese, § 86 BetrVG Rz. 1; zu einer tariflichen Regelung nach § 86 BetrVG Pickshaus, AiB 1992, 672 ff.

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