Rz. 26

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern. Hierzu zählen insbesondere körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX sind. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Betriebsrat Sorge dafür zu tragen, dass die die Beschäftigung dieser besonders schutzbedürftigen Personen regelnden Vorschriften, wie etwa des SGB IX, eingehalten werden – was sich allerdings auch schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt. Der Betriebsrat soll, soweit es die betrieblichen Verhältnisse gestatten, aktiv werden, um diesen Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb zu verschaffen, zu verbessern oder zu erhalten. Er soll insbesondere dafür sorgen, dass für die besonders schutzbedürftigen Personen geeignete Arbeitsplätze eingerichtet und Maßnahmen zum Ausgleich ihrer Behinderungen getroffen werden.

 

Rz. 27

Ob der Betriebsrat darauf beschränkt ist, (lediglich) die Integration bereits eingestellter Arbeitnehmer in die Belegschaft zu fördern, oder ob er gerade auch auf die Einstellung solcher schutzbedürftiger Personen hinwirken soll, ist streitig.[1] Dieser Streitfrage kommt in der Praxis nur eine äußerst geringe Bedeutung zu, da der Betriebsrat – wenn er denn auf die Einstellung besonders Schutzbedürftiger hinwirkt – deren Einstellung nicht erzwingen kann. Auf jeden Fall gehört es in diesem Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber seine sich aus § 164 SGB IX ergebenden Pflichten erfüllt und insbesondere die Pflichtplätze auch mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Der Betriebsrat hat auch die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu fördern oder sich – mit Unterstützung des Integrationsamts – um den Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu bemühen. Nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 163 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen, der ihnen gleichgestellten und sonstiger anrechnungsfähiger Personen laufend zu führen, sowie einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit, aufgegliedert nach Monaten die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Dem Betriebsrat ist gem. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Der örtliche Betriebsrat hat aber nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 163 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen.[2] Die gesamte Information nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist. Dem Gesamtbetriebsrat ist neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln.[3]

 

Rz. 28

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es auch, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 176 SGB IX) und mit dieser zusammenzuarbeiten (§ 182 SGB IX).

[1] Für die Beschränkung MHdB ArbR/Arnold, 5. Aufl. 2022, § 313 Rz. 21.

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