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Nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Das Gesetz sieht vielmehr eine Reihe besonderer Tatbestände vor, bei denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist und keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG darstellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der allgemeinen Rechtfertigung wegen beruflicher Anforderungen (s. § 8 AGG) und der besonderen Rechtfertigung wegen der Religion oder Weltanschauung (s. § 9 AGG) und des Alters (s. § 10 AGG).

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