Rz. 5

Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgan. Sie sind verpflichtet zusammenzuwirken, um Verstöße zu verhindern und haben sich, wenn die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verletzt sind, um Abhilfe zu bemühen.

2.1 Arbeitgeber

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden. Sofern er die Wahrnehmung bestimmter betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Funktionen auf spezielle Mitarbeiter, wie z. B. den Personalchef oder Abteilungsleiter, überträgt, sind diese verpflichtet, für die Einhaltung der Grundsätze des § 75 BetrVG im Rahmen der getroffenen Delegation zu sorgen.[1]

[1] ErfK/Kania, § 75 BetrVG Rz. 2.

2.2 Betriebsrat

 

Rz. 7

An § 75 BetrVG gebunden ist zum einen der Betriebsrat als Organ. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats, denen nach § 27 Abs. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, in Erfüllung dieser Aufgaben. Zum anderen verpflichtet § 75 auch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, wenn und soweit sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen.[1]

 

Rz. 8

§ 75 BetrVG gilt entsprechend für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 1), den Wirtschaftsausschuss, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung sowie die Konzernjugend- und -auszubildendenvertretung. Darüber hinaus gilt sie auch für Arbeitnehmervertreter nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG, weil diese an die Stelle des Betriebsrats treten. Schließlich gilt sie auch für Arbeitsgruppen, denen die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben nach § 28a BetrVG übertragen worden ist.[2]

Dem § 75 BetrVG entsprechende Regelungen finden sich in § 67 Abs. 1 BPersVG für den Personalrat und in § 27 SprAuG für den Sprecherausschuss.

[1] ErfK/Kania, § 75 BetrVG Rz. 2.
[2] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 4.

2.3 Arbeitnehmer

 

Rz. 9

§ 75 BetrVG verpflichtet dagegen nicht unmittelbar die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Allerdings sind die darin aufgestellten Grundsätze zumindest mittelbar auch für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung. Ihre Beachtung gehört zu den allgemeinen Pflichten eines Arbeitnehmers, die sich aus dessen Arbeitsvertrag ergeben.[1]

[1] Richardi, § 75 BetrVG Rz. 11.

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