Rz. 6

Die JA-Versammlung hat grundsätzlich als Vollversammlung stattzufinden. Anders als eine Betriebsversammlung kann sie nicht als Abteilungsversammlung durchgeführt werden; § 71 verweist nicht auf die entsprechende Regelung der §§ 42 Abs. 2 BetrVG, 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zulässig ist es jedoch, die JA-Versammlung in Teilversammlungen aufzuspalten und durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Vollversammlung nicht durchgeführt werden kann.[1]

[1] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 8.

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