Rz. 44

Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Arbeitgeber ist im Streitfall nicht Sache der JAV, sondern des BR. Dieser muss zuvor einen entsprechenden Beschluss fassen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 19; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2017, 1 TaBV 48/16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge