2.1.4.1 Allgemeines

 

Rz. 32

Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werden.[1]

[1] BT-Drucksache 14/5741 S. 44.

2.1.4.2 Errichtung, Amtszeit, Geschäftsführung

 

Rz. 33

Die Errichtung von Ausschüssen bedarf eines Beschlusses der JAV, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. In einen Ausschuss gewählt werden kann jedes Mitglied der JAV, auf Beschäftigungsarten und Geschlechterzugehörigkeit muss keine Rücksicht genommen werden; § 62 Abs. 2 BetrVG ist nicht einschlägig.

I. d. R. werden die Ausschüsse für die Dauer der Amtszeit der JAV gebildet, eine kürzere Amtszeit ist möglich. Über den Vorsitz im Ausschuss entscheidet grundsätzlich die JAV, im Übrigen richtet sich die Geschäftsführung des Ausschusses nach den allgemeinen Regeln der § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 26 BetrVG.[1]

Die Ausschüsse können grundsätzlich mit allen Angelegenheiten, die sich im Rahmen der funktionalen Zuständigkeit der JAV halten, betraut werden. Allerdings dürfen sie diese Aufgaben nicht selbstständig erledigen, sondern lediglich vorbereiten. Die Erledigung selbst ist der JAV vorbehalten.[2]

[1] S. o. Rz. 18 ff.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 7 m. w. N.

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