Rz. 18
§ 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
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