Rz. 109

Ebenso wie die Wahl des BR kann auch die Wahl der JAV angefochten werden. Gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 19 BetrVG ist Voraussetzung, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen worden ist. Insoweit gelten die Regelungen des § 19 BetrVG n. F. entsprechend, der ebenfalls durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden ist. Eine Anfechtung durch Wahlberechtigte ist danach jetzt ausgeschlossen, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn er sich darauf stützt, dass die Wählerliste unrichtig ist und diese Unrichtigkeit auf Angaben beruht, die er selbst gemacht hat. Die Einschränkung des Anfechtungsrechts soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Rechtssicherheit der Wahl dienen.[1] Hinsichtlich der Details der Regelung in § 19 BetrVG n. F. wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

[1] BT-Drucks. 19/28899 S. 13.

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