Rz. 99

Anders als im regulären Wahlverfahren (vgl. oben Rz. 59) ist im vereinfachten Wahlverfahren eine Mehrfachkandidatur zulässig, denn §§ 40, 36 Abs. 5 Satz 2 WO BetrVG 2001 verweisen nicht auf die entsprechende Verbotsnorm des § 6 Abs. 7 WOBetrVG 2001. Es hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahlvorschläge, wenn ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird. Im vereinfachten Wahlverfahren werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel einzeln aufgeführt (§§ 40, 36 Abs. 4, 34 Abs. 1 WOBetrVG 2001). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.[1]

[1] S. o. Rz. 6.

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