Rz. 43
Der Wahlvorstand hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu gehört zum einen der Erlass des Wahlausschreibens[1], zum anderen die Korrektur der Wählerliste, sofern erforderlich[2], sowie die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge.[3]
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