Rz. 43

Der Wahlvorstand hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu gehört zum einen der Erlass des Wahlausschreibens[1], zum anderen die Korrektur der Wählerliste, sofern erforderlich[2], sowie die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge.[3]

[1] S. dazu unten Rz. 45 ff.
[2] S. dazu unten Rz. 52 ff.
[3] S. dazu unten Rz. 57 ff.

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