Rz. 17

Die Entscheidung darüber, ob jemand gem. § 61 wahlberechtigt oder wählbar zur JAV ist, obliegt dem Wahlvorstand. Zuständig für Streitigkeiten über die Entscheidung des Wahlvorstands ist das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG).

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