Rz. 8

Für die Wählbarkeit in die JAV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zugehörigkeit zum Betrieb
  • 25. Lebensjahr noch nicht vollendet oder zur Berufsausbildung beschäftigt und
  • kein Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, infolge strafrechtlicher Verurteilung und
  • keine Mitgliedschaft im Betriebsrat und
  • Eintragung in die Wählerliste, soweit der Wahlbewerber Jugendlicher (unter 18 Jahren) oder zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter ist.

Anm.: Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 25 Jahren, die nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt werden und die übrigen, oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zwar gem. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 60 BetrVG nicht wahlberechtigt, dürfen aber gewählt werden, auch, wenn sie nicht in die Wählerliste eingetragen sind.[1]

[1] Vgl. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 8.

2.2.1 Altersgrenze

 

Rz. 9

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, zur JAV wählbar. Eine untere Altersgrenze gibt es nicht, sodass auch 16-jährige Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt werden können.[1] Minderjährige Arbeitnehmer benötigen für ihre Kandidatur keine Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.[2]

 

Rz. 10

Die Wählbarkeit nach § 61 Abs. 2 BetrVG ist weiter gefasst als die Wahlberechtigung nach § 61 Abs. 1 BetrVG. Während wahlberechtigt nur Jugendliche unter 18 Jahren oder Azubis sind, können in die JAV auch solche Arbeitnehmer gewählt werden, die älter als 18 und jünger als 25 Jahre alt sind, aber nicht zum Zweck ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Gruppe von Arbeitnehmern zwischen 18 und 25 Jahren ist daher grundsätzlich sowohl zur JAV als auch gem. § 7 BetrVG zum Betriebsrat wählbar. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Vertretungen ist allerdings nicht zulässig.

 

Rz. 11

Anders als bei der Wahlberechtigung kommt es bei der Wählbarkeit für die zulässige Höchstaltersgrenze von 25 Jahren, die für die als normale Arbeitnehmer (i.e. nicht zur Berufsausbildung) Beschäftigten gilt, nicht auf den Tag der Wahl, sondern – wie aus § 64 Abs. 3 BetrVG gefolgert wird – auf den Tag des Beginns der Amtszeit der JAV an.[3] Wer als normaler Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist daher nur wählbar, wenn er am Tag des Beginns der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, gilt die Altersgrenze von 25 Lebensjahren nicht, sie sind auch dann wählbar, wenn sie am Tag des Beginns der Amtszeit das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A wird am 31.10.2022 25 Jahre alt. Die Wahl zur JAV findet am 10.10.2022 statt. Die Amtszeit der neuen JAV beginnt am 1.11.2022. A ist nicht wählbar, weil er am 1.11.2022 bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat. Anders wäre es, wenn A nicht als normaler Arbeitnehmer beschäftigt wäre, sondern als Auszubildender. In diesem Fall wäre er in diesem Beispielsfall wählbar, da es auf die Altersgrenze von 25 Lebensjahren dann nicht ankäme.

Wird das 25. Lebensjahr erst während der Amtszeit der JAV vollendet, hat dies gem. § 64 Abs. 3 BetrVG keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Vertretung.

 
Praxis-Beispiel

Wie Beispiel 1, nur beginnt die Amtszeit der neuen JAV bereits am 15.10.2022. A ist wählbar und kann auch, sofern er in die JAV gewählt wird, nach dem 31.10.2022 weiterhin dieser Vertretung angehören. Wäre A Auszubildender, würde dasselbe gelten.

[2] U. a. GK-BetrVGOetker, § 61 Anm. Rz. 29.
[3] Fitting/ Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 11.

2.2.2 Dauer der Betriebszugehörigkeit

 

Rz. 12

Während gem. § 8 Abs. 1 BetrVG in den Betriebsrat nur gewählt werden kann, wer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten aufzuweisen hat, besteht eine solche Beschränkung für die Wählbarkeit in die JAV nicht. Damit kann auch derjenige Arbeitnehmer, der jünger als 25 Jahre und erst am Tag der Wahl in den Betrieb eingetreten ist, in die JAV gewählt werden.[1] Voraussetzung ist nur, dass er Arbeitnehmer des Betriebs ist, auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.

Bei einer Verbundausbildung innerhalb eines Konzerns richtet sich die Wählbarkeit nach der Zuordnung zu einem der dem Konzern angehörenden Betriebe, eine betriebsübergreifende Wählbarkeit scheidet aus.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 61 Rz. 13 BetrVG m. w. N.
[2] S. dazu Kommentierung zu § 60 BetrVG, Rz. 11 ff.

2.2.3 Ausländische Arbeitnehmer

 

Rz. 13

Ausländische Arbeitnehmer eines Betriebs können in die JAV gewählt werden, wenn sie die übrigen, allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit[1] erfüllen.[2]

[1] S. o. Rz. 8.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 8.

2.2.4 Ausschluss der Wählbarkeit

2.2.4.1 Ausschluss infolge strafrechtlicher Verurteilung

 

Rz. 14

Ebenso wie zum Betriebsrat ist die Wählbarkeit zur JAV ausgeschlossen, wenn der Wahlbewerber aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 14.

2.2.4.2 Ausschluss infolge Mitgliedschaft im Betriebsrat

 

Rz. ...

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