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Der Gesamtbetriebsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit in einer schriftlichen Geschäftsordnung festlegen (§ 36 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darin können z. B. Einzelheiten zur Häufigkeit regelmäßiger Sitzungen, Ladungsfristen, Bestimmungen zur Sitzungsniederschrift und zu den zu errichtenden Ausschüssen getroffen werden. Auch Regelungen zur Durchführung von Sitzungen in Form der Video- und Telefonkonferenz erfolgen sinnvollerweise in der Geschäftsordnung. Dabei sind Vorkehrungen zum Schutz des Vorrangs von Präsenzsitzungen aufzunehmen.

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