Rz. 58

Zuständig für den Abschluss der Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat, der sich zunächst – vor einer möglichen Änderung seiner Mitgliederzahl – mit der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Mitgliederzahl wirksam konstituiert haben muss[1]. Dagegen kann ein bereits verkleinerter Gesamtbetriebsrat eine solche Betriebsvereinbarung nicht abschließen.[2]

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