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Grenzen findet die Berichtspflicht dort, wo Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Arbeitgeber muss keine Auskünfte über Tatsachen geben, die die arbeitstechnische Seite des Betriebs oder die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens betreffen, nicht offenkundig sind und aus dem berechtigtem Interesse des Unternehmers geheimgehalten werden sollen. Die Gefährdung muss dabei objektiv gegeben sein. In diesem Fall dürfen auch Umstände, die Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen, verschwiegen werden.

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