Rz. 11
Da die Betriebsversammlung allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats dient, kann es in betriebsratslosen Betrieben keine Betriebsversammlungen i. S. v. §§ 42-46 BetrVG geben (vgl. BAG, Beschluss v. 16.1.2011, 7 ABR 28/10[1]). In diesen Betrieben haben die Arbeitnehmer kein gemeinsames Forum, um sich zu informieren oder ihrer Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Auch wenn in diesen Betrieben Gewerkschaftsmitglieder oder Arbeitnehmer auf Aufforderung der Gewerkschaft zu einer Versammlung aufrufen, handelt es sich nicht um eine Betriebsversammlung.[2]
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